Bewertungsmandate für beratende Berufe
Für Steuerberater, Anwälte, Notare und Vermögensverwalter
Immobilienbewertung ist selten eine reine Zahlenfrage. Für Steuerberater und Fachanwälte ebenso wie Notare, Vermögensverwalter und Family Offices sind Anlass, anzuwendendes Regelwerk und Qualifikation des Gutachters entscheidend. TWGA Consulting nimmt den Fall auf, ordnet ihn fachlich ein und koordiniert die passende Sachverständige oder den passenden Sachverständigen im Netzwerk.
Typische Anlässe
- Erbschaft und Schenkung: Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV 2021, insbesondere zur Widerlegung typisierter Werte nach § 198 BewG.
- Scheidung, Zugewinnausgleich und Nachlassauseinandersetzung: neutrale Wertermittlung als Basis für tragfähige Einigungen oder Verfahren.
- Steuerliche AfA-Verkürzung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG: Restnutzungsdauergutachten nach dem BMF-Schreiben vom 01.12.2025 und aktueller Rechtsprechung.
- Bankfinanzierung und Refinanzierung: Beleihungswertgutachten nach BelWertV für institutionelle Adressaten.
- Pflegeheime, Hotels und Sonderimmobilien: Bewertung nach Ertragswertverfahren mit sachverständiger Marktkenntnis.
- Einordnung bereits vorliegender Gutachten, wenn Zweifel an Methodik oder Ergebnis bestehen. Die fachliche Zweitbeurteilung erfolgt durch eine dafür qualifizierte Sachverständige oder einen dafür qualifizierten Sachverständigen aus dem Netzwerk.
- Portfolio und Sonderimmobilien mit besonderem Erklärungsbedarf gegenüber Finanzverwaltung, Gerichten oder Aufsichtsbehörden.
Rolle von TWGA Consulting
TWGA Consulting ist die mandatsführende Instanz. Wir klären den Bewertungsanlass, ordnen das anzuwendende Regelwerk ein, steuern die Kommunikation zwischen Beratern, Mandanten und Sachverständigen und übernehmen die Koordination bis zur Übergabe des Gutachtens.
Das Gutachten selbst erstellt die jeweils beauftragte Sachverständige oder der jeweils beauftragte Sachverständige aus dem Netzwerk. Grundlage sind eine passende Qualifikation und eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Kurzprüfung des Falls
Für Steuerberater, Anwälte, Notare und Vermögensverwalter gilt: Bevor ein Gutachten beauftragt wird, lohnt eine strukturierte Kurzprüfung. Sie klärt Anlass, Norm, Stichtag, Objektart und Gutachtenziel.
Wir klären, ob ein Verkehrswertgutachten in Betracht kommt, ob die Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG verkürzt werden soll, ob ein Beleihungswertgutachten gefragt ist oder ob eine gutachterliche Stellungnahme genügt.
Steuerliche und rechtliche Beratung bleibt in jedem Fall bei der zuständigen Beraterin oder dem zuständigen Berater.
Fall vertraulich vorprüfen lassen
In einem Gespräch von bis zu 20 Minuten klären wir Anlass, Objektart, Regelwerk und Unterlagenlage. Danach wissen Sie, ob und in welcher Form ein Gutachten sinnvoll ist und welcher Sachverständige zum Fall passt.
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