Anhang
Glossar
Kompakte Begriffserklärungen zu den im Leitfaden verwendeten Fachtermini. Die Reihenfolge folgt dem Alphabet.
- Absolute Grenze
- Regelaltersgrenze des Erlasses. Bei nachweislich kürzerer Nutzungsdauer greift der Nachweis. Bezugsgröße im Anlass AfA.
- AfA
- Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG. Für Gebäude im Regelfall § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG. Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG.
- Anlassmatrix
- Übersicht in Arbeitshilfe A1 mit Zuordnung Anlass zu Rechtsgrundlage, Verfahren und Prüfpunkten.
- Beleihungswert
- Wertbegriff der Kreditwirtschaft. Inhalt, Methode und Anerkennung nach Auftrag und Vorgaben des finanzierenden Instituts. Nicht identisch mit dem Verkehrswert.
- BewG
- Bewertungsgesetz. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblich §§ 176 bis 198.
- Bodenrichtwert
- Von Gutachterausschüssen abgeleiteter Lagewert je Quadratmeter. Rechtsgrundlage § 196 BauGB. Fundstelle F20.
- Erlass
- Koordinierter Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder, hier vom 22.02.2023. Regelt die Anforderungen an den Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer.
- Ertragswertverfahren
- Wertermittlungsverfahren aus dem Reinertrag der Immobilie. Für vermietete Objekte üblich. Grundlage in der ImmoWertV 2021.
- Gemeiner Wert
- Wert im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Bezugsgröße im Bewertungsgesetz. Nach § 198 BewG kann ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden.
- Grundsteuer
- Grundstückssteuer nach Grundsteuergesetz. Bundesmodell ist die vom Bund vorgesehene Bewertungssystematik.
- Grundsteuerwert
- Bewertungsgröße für die Grundsteuer nach § 220 BewG. Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts über § 220 Absatz 2 BewG möglich.
- Gutachterausschuss
- Örtliche Stelle zur Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung von Grundstücksmarktdaten. Bodenrichtwerte, Vergleichsfaktoren.
- ImmoWertV
- Immobilienwertermittlungsverordnung 2021. Bundeseinheitliche Vorschriften über die Ermittlung von Verkehrswerten.
- Kaufpreisaufteilung
- Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude für Zwecke der AfA. Rechtsgrundlage in der Rechtsprechung des BFH.
- Konjunkturzuschlag
- Marktanpassungsfaktor in der Ertragswertermittlung nach ImmoWertV. Bezieht die aktuelle Marktlage in den Ertragswert ein.
- Liegenschaftszinssatz
- Vom Gutachterausschuss abgeleiteter Zinssatz zur Kapitalisierung von Reinerträgen im Ertragswertverfahren.
- Nachweis
- Sachverständiges Gutachten zur Widerlegung des typisierten Werts. Nach § 198 BewG, § 220 Absatz 2 BewG oder § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG.
- Ortstermin
- Besichtigung durch den Sachverständigen. Für die Wertermittlung im Regelfall unverzichtbar. Bei Ferngutachten kritisch.
- Sachverständiger
- Person mit besonderer Fachkunde zur Wertermittlung. Frei tätige Sachverständige nach § 36 GewO ohne Kammer-Vereidigung. Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 personengebunden.
- Sachwertverfahren
- Wertermittlungsverfahren aus Bodenwert und Herstellungskosten des Gebäudes. Für eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser üblich.
- Stichtag
- Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht. Ergibt sich aus dem Anlass. Für die Erbschaftsteuer der Todestag.
- Typisierte Nutzungsdauer
- Regelabschreibungsdauer nach § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG. Für Wohngebäude in der Regel 50 Jahre, für Baujahre ab 2023 33 Jahre bei drei Prozent Satz.
- Vergleichswertverfahren
- Wertermittlungsverfahren aus Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke. Bei ausreichender Datenlage vorrangig.
- Verkehrswert
- Marktwert nach § 194 BauGB. Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften zu erzielen wäre.
- Zertifizierung
- Bestätigung der fachlichen Kompetenz einer Person durch eine unabhängige akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024. Personengebunden, nicht firmengebunden.
- § 198 BewG
- Norm zur Öffnung des Bewertungsgesetzes für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten.
- § 220 Absatz 2 BewG
- Norm zur Öffnung im Grundsteuerrecht für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts.
- § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG
- Norm zur Öffnung des typisierten AfA-Satzes für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer.