Gesetzgebung 1. Dezember 2025

BMF hebt Restnutzungsdauer Schreiben vom 22. Februar 2023 auf

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2025, Aktenzeichen IV C 3 - S 2196/00040/006/008, das Schreiben vom 22. Februar 2023 zur Absetzung für Abnutzung nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vollständig aufgehoben.

Was wurde geändert

Das aufgehobene Schreiben vom 22. Februar 2023 hatte umfangreiche Nachweisanforderungen für die Geltendmachung einer kürzeren Restnutzungsdauer gegenüber den typisierten AfA-Sätzen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG vorgegeben. Es stand im Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere zu den Urteilen vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19) und vom 23. Januar 2024 (IX R 14/23).

Mit dem aktuellen Schreiben hebt das BMF diese Verwaltungsauffassung auf, ohne eine Neuregelung zu treffen. Die Finanzverwaltung orientiert sich damit wieder ausschließlich an den höchstrichterlichen Vorgaben. Eine bestimmte Gutachtenmethode wird nicht mehr verlangt, sofern die Schätzung im Einzelfall geeignet ist und die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer erfasst.

Praktische Bedeutung

Für Steuerberater entfallen die zusätzlichen Hürden des aufgehobenen Schreibens. Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer kann nach jeder geeigneten Methode geführt werden, sofern diese die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Einflussfaktoren transparent und plausibel berücksichtigt. Modellhafte Gutachten nach ImmoWertV können wieder eine Rolle spielen. Die Feststellungslast verbleibt beim Steuerpflichtigen.

Die Aufhebung gilt für alle offenen Fälle. Ob und wann die Finanzverwaltung eine Neuregelung veröffentlichen wird, ist derzeit nicht absehbar.

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