FG Hamburg erkennt ImmoWertV Gutachten als Nachweis an
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 1. April 2025, Aktenzeichen 3 K 60/23, entschieden, dass ein Sachverständigengutachten nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG geeignet sein kann.
Was wurde entschieden
Streitig war die Anerkennung eines Gutachtens zur wirtschaftlichen Restnutzungsdauer einer vermieteten Eigentumswohnung. Das Finanzamt hatte das Gutachten zurückgewiesen mit dem Argument, es liege keine Bausubstanzanalyse vor. Das Gericht folgte dieser engen Auslegung nicht und akzeptierte die gutachterliche Ermittlung der Restnutzungsdauer nach § 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021.
Im konkreten Fall wurden der Modernisierungsstand sowie die Vermietbarkeit der Wohnung in die Plausibilitätsprüfung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer einbezogen. Das Urteil bestätigt die durch das BFH Urteil vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19) eingeleitete Rechtsprechungslinie und konkretisiert, dass auch einzelne Wohnungen in einem Gebäude unterschiedliche Restnutzungsdauern aufweisen können.
Praktische Bedeutung
Für Steuerberater und Fachanwälte erweitert sich der Spielraum bei der AfA Gestaltungsberatung. Ein gesondertes Bausubstanzgutachten ist nicht zwingend erforderlich, sofern das vorgelegte Gutachten den maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer Rechnung trägt.
Voraussetzung bleibt ein objektbezogen begründetes Gutachten, das Modernisierungsstand, wirtschaftliche Nutzbarkeit, Lage und Vermietbarkeit konkret würdigt. Eine bloße rechnerische Übernahme einer Modell-Restnutzungsdauer ohne Einzelfallbezug reicht nicht aus.
Gutachten nach ImmoWertV 2021 koordinieren
Für Steuerberater und Mandanten, die ein objektbezogenes Restnutzungsdauergutachten nach ImmoWertV benötigen, koordiniert das TWGA Netzwerk Sachverständige mit dokumentierter Methodik.
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